Kanzlei Zeman

Anwaltliches Honorar

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Rechtsanwaltliche Tätigkeit ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebührenpflichtig. Das gilt auch für Rechtsberatungen.

Die Höhe der anwaltlichen Gebühren bemisst sich z.B. in Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsrechtsangelegenheiten nach dem Gegenstands-/Streitwert. Dieser entspricht beispielweise bei Rechtsstreitigkeiten über Geldforderungen deren Höhe, bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses dem dreifachen monatlichen Bruttogehalt, bei einer Ehescheidung dem dreifachen monatlichen Nettogehalt beider Parteien.

Es gilt als Faustformel, je höher der Gegenstands-/Streitwert ist, um so höher sind auch die anwaltlichen Gebühren. Die anwaltlichen Gebühren bei einem Gegenstands-/Streitwert von 1.000,00 EUR betragen für die außergerichtliche Tätigkeit jedenfalls 110,00 EUR netto (bei 2.000,00 EUR – 170,00 EUR netto, bei 3.000,00 EUR – 245,00 EUR netto).

Im Gerichtsverfahren fallen darüber hinaus noch Gerichtskosten und ggf. Kosten für einen anderen Anwalt an. Die Kosten trägt derjenige, der das Verfahren verliert.

Bei Verfahren des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts kommen gesetzliche Rahmengebühren zur Anwendung.

Für eine Erstberatung gibt es eine gesetzliche Kappungsgrenze von 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, die jedoch nicht selten unterschritten wird.

Bei Mandanten, die die Kosten der außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung nicht tragen können, besteht die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Anwalts- und Gerichtskosten können auch von Rechtsschutzversicherungen übernommen werden, falls eine solche rechtzeitig vor dem Versicherungsfall abgeschlossen wurde und dieser vom Versicherungsumfang mit erfasst wird.

Der Anwalt kann mit dem Mandanten, i.d.R. bei aufwendigen Verfahren, auch eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen, in denen höhere als die gesetzlichen Gebühren festgelegt werden. Erfolgshonorare sind untersagt.